Aktive Sterbehilfe ermöglichen – Schaffung eines § 216a StGB

Die Jungen Liberalen Freiburg fordern die Schaffung eines § 216a StGB mit dem folgenden Wortlaut. 

§ 216a Straflosigkeit der aktiven Sterbehilfe  

 

(1) Ein Arzt, der einen schwer und unheilbar leidenden Menschen tötet, handelt nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene die Tötungshandlung aufgrund freier und reiflicher Überlegung, die er in einem urteilsfähigen und über seine Situation aufgeklärten Zustand durchgeführt hat, ausdrücklich wünscht.  

 

(2) Das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen führt nur dann zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit, wenn die Tötungshandlung durch ein Gericht oder eine Ethikkommission genehmigt und von dem Arzt, der die Tötungshandlung vornimmt, sowie von einem weiteren Arzt in begründeter Form dokumentiert worden ist.

 

 

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