§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Kreisverband Freiburg ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden–Württemberg. Das Gebiet des Kreisverbandes umfasst die Stadt Freiburg sowie den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Der Name des Kreisverbandes lautet „Junge Liberale Region Freiburg“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Grundsätze

  1. Bei den Jungen Liberalen haben sich junge Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des Liberalismus zu verbreiten und mit Spaß und Freude an der Politik die Zukunft im liberalen Sinne mitzugestalten.
  2. Die Jungen Liberalen Region Freiburg setzen sich in erster Linie für die Interessen und Belange von Jugendlichen ein. Sie verstehen sich als deren Interessenvertretung und greifen ihre Probleme auf.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes.
  2. Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Region Freiburg ist, wer Mitglied im Bundes- bzw. Landesverband der Jungen Liberalen ist, und nicht Mitglied in einem anderen Kreisverband ist.
  3. Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet:
    • bei Vollendung des 35. Lebensjahres,
    • durch Tod,
    • durch schriftlich zu erklärenden Austritt,
    • durch Streichung,
    • durch Ausschluss.
  5. Der Ausschluss soll insbesondere bei Mitgliedschaft in einer politisch konkurrierenden Organisation erfolgen. Er erfolgt durch 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung.
  6. Bekleidet ein Mitglied ein Amt und vollendet das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtszeit.

§4 Fördermitgliedschaft

  1. Der Kreisverband der Jungen Liberalen Freiburg nimmt Fördermitglieder auf.
  2. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand. Fördermitglieder zahlen einen Mindestförderbeitrag in Höhe eines Mitgliedsbeitrages.
  3. Der Kreisvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres über die Aktivitäten des Kreisverbandes.
  4. Die Fördermitglieder werden zur Kreismitgliederversammlung eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
  5. Die Fördermitgliedschaft endet:
    • durch Beendigung der Förderung,
    • durch Ausschluss,
    • durch Tod.

§5 Organe

  1. Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Freiburg sind dem Range nach:
    • Die Kreismitgliederversammlung
    • Der Kreisvorstand

§ 6 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands Freiburg der Jungen Liberalen. Sie findet grundsätzlich öffentlich statt. Auf Antrag der Versammlung kann diese aber mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten auf die stimmberechtigten Mitglieder beschränkt werden.
  2. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben: Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands, Wahl zweier Kassenprüfer, Satzungsänderungen
  3. Sie bestimmt die politische Linie des Kreisverbands.
  4. Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Ferner ist sie auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladungsfrist bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen beträgt 14 Tage. Die Einladung hat schriftlich per Email oder per Post zu erfolgen und muss eine Tagesordnung sowie den Wortlaut eventueller Satzungsänderungsanträge beinhalten.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, soweit mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern die Satzung dies nicht anders bestimmt.
  7. Der Kreisvorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Andere Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
    • Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3, sofern es nicht länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, und mindestens ein Monat Mitglied im Bundes- oder Landesverband ist.
    • Antragsberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3, jedes Fördermitglied gem. § 4, der Kreisvorstand und die Arbeitskreise
  8. Die Kreismitgliederversammlung verfährt im Sinne der Geschäftsordnung des Landes- bzw. Bundeskongresses.
  9. Die Kreismitgliederversammlung kann alternativ auch digital über Videochat- und Konferenzplattformen stattfinden. Online-Mitgliederversammlungen dienen ausschließlich der Antragsberatung. Weiterhin gelten alle Regelungen zur Beschlussfähigkeit von Kreismitgliederversammlungen. Offene Abstimmungen auf der digitalen Kreismitgliederversammlung sind durch elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.

§ 7 Kreisvorstand

  1. 1.
    a) Dem Kreisvorstand steht der oder die Kreisvorsitzende vor. Auf Antrag der
    Kreismitgliederversammlung kann davon abweichend ein zweiter oder eine zweite
    Kreisvorsitzende zur Wahl gestellt werden. Über diesen Antrag muss vor der Wahl des/der
    Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
    b) Des Weiteren besteht der Kreisvorstand aus
    1. Stellvertreter/in für Organisation
    2. Stellvertreter/in für Finanzen, im folgenden Schatzmeister genannt
    3. Stellvertreter/in für Presse-und Öffentlichkeitsarbeit
    4. Stellvertreter/in für Programmatik

    5. Bis zu 2 stimmberechtigen Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
    Im Falle einer Doppelspitze kann ein drittes Mitglied als Beisitzer/in gewählt werden.
  2. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands. Vorsitzende*r und Schatzmeister*in vertreten den Kreisverband gemeinsam im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie durch stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  3. Mitglieder des Kreisverbands der Jungen Liberalen Region Freiburg, die einem Vorstand des Bezirks-, Landes- oder Bundesverbandes angehören sind Kreisvorstandsmitglieder ohne Stimmrecht, sofern sie nicht gewählt wurden.
  4. Alle Sitzungen des Kreisvorstands sind öffentlich durchzuführen; die entsprechenden Daten sind auf Anfrage bekannt zu geben, soweit kein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung auf verbandsinterne Öffentlichkeit besteht.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  6. Der Kreisvorstand ist der Kreismitgliederversammlung über seine Amtszeit rechenschaftspflichtig.
  7. Die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der auf der einzuberufenden Kreismitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet werden. Spätestens zwei Wochen nach Eingang dieses Antrages beim Kreisvorstand muss dieser zu einer Kreismitgliederversammlung einladen.

§ 8 Arbeitskreise

  1. Der Kreisvorstand hat das Recht und auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitskreise einzurichten. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis steht allen Mitgliedern offen. Arbeitskreise tagen mitgliederöffentlich. Sie können Sachverständige hinzuziehen, die nicht den Jungen Liberalen angehören. Gäste sind zugelassen, wenn sich aus dem Arbeitskreis oder von Seiten des Vorstandes kein Widerspruch erhebt.
  2. Arbeitskreise beraten die Organe des Kreisverbandes. Sie wählen einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Kreisvorstand ist.
  3. Arbeitskreise sind berechtigt, sich in Absprache mit dem Kreisverband an die Öffentlichkeit zu wenden.

§ 9 Finanzordnung und Beiträge

  1. Der Kreisvorstand deckt seine Kosten aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Beitragssatzordnung für die Mitglieder der Jungen Liberalen Freiburg. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Beitragssatzordnung.
  3. Der Schatzmeister ist für den Kreisverband zur ordentlicher Buchhaltung verpflichtet. Er muss auf Antrag der Kreismitgliederversammlung Einblick in die Bücher gewähren.
  4. Die Kassenprüfer überprüfen vor einer Neuwahl des Vorstands oder des Schatzmeisters die Kasse und erstatten der Kreismitgliederversammlung Bericht. Sie empfehlen der Kreismitgliederversammlung die Entlastung oder nicht-Entlastung des Schatzmeisters. Ein Vorstandsamt ist mit dem Amt des Kassenprüfers unvereinbar.
  5. Der Zeitpunkt der Beitragseinzüge bleibt dem Schatzmeister überlassen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung sind mit 2/3-Mehrheit der Stimmen auf der Mitgliederversammlung möglich. Bezüglich der Änderung der Satzung
    ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
  2. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen können auch während der Sitzung gestellt werden.
  3. Satzungsänderungen bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes bedürfen des zur Auflösung bestimmten Quorums.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer ¾-Mehrheit der auf einer Kreismitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Zu dieser Kreismitgliederversammlung muss eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen gewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist der Einladung beizufügen.
  2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen treuhänderisch an den Bezirksverband, mit der Maßgabe eine Neugründung des Kreisverbandes Freiburg zu fördern.

§ 12 Inkraftsetzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung vom 27.04.2023 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen.

Beitragsordnung

Die vorliegende Beitragsordnung der Jungen Liberalen gilt für den Kreisverband Junge Liberale Region Freiburg

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind bis Ablauf des Kalenderjahres an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg (im Nachfolgenden: Landesverband) zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied direkt auf das Geschäftskonto des Landesverbands eingezahlt oder per Einzugsermächtigung an den Landesverband übertragen werden.

§ 2 Beitragssatz

1. Der Jahresbeitrag im Kreisverband Region Freiburg beträgt einheitlich für jedes Mitglied 3,- € monatlich (36,- € im Jahr).
2. Für die ordnungsgemäße Kassierung ist der Landesverband verantwortlich.